Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2024/16/0074
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/16/0075 E 08.06.2026
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0078 E 6. Mai 2019 RS 2
Stammrechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160074.L05
Im RIS seit
25.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2024160074_20251016L05