Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0078

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160078.L01