Verwaltungsgerichtshof
06.05.2019
Ra 2019/16/0078
Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160078.L01