Dass die in § 99 Abs. 6 PG 1965 vorgesehene Begünstigung ausschließlich Personen beträfe, deren Ruhebezug den in § 634 Abs. 12 Z 1 ASVG genannten Betrag nicht erreicht, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.Dass die in Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 vorgesehene Begünstigung ausschließlich Personen beträfe, deren Ruhebezug den in Paragraph 634, Absatz 12, Ziffer eins, ASVG genannten Betrag nicht erreicht, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.