Das Erkenntnis eines VwG wird den Begründungserfordernissen dann nicht gerecht, wenn es keine eigenen Feststellungen des VwG zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen enthält, sondern diesbezüglich bloß auf den Verfahrensgang verwiesen wird (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0017), und auch nicht etwa ausdrücklich die behördlichen Feststellungen übernommen wurden. Es ist daher auch nicht ausreichend klar erkennbar, von welchen Feststellungen zu den maßgeblichen Tatsachenfragen das VwG ausging.Das Erkenntnis eines VwG wird den Begründungserfordernissen dann nicht gerecht, wenn es keine eigenen Feststellungen des VwG zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen enthält, sondern diesbezüglich bloß auf den Verfahrensgang verwiesen wird vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0017), und auch nicht etwa ausdrücklich die behördlichen Feststellungen übernommen wurden. Es ist daher auch nicht ausreichend klar erkennbar, von welchen Feststellungen zu den maßgeblichen Tatsachenfragen das VwG ausging.