Verwaltungsgerichtshof
05.09.2018
Ra 2018/12/0031
Das Erkenntnis eines VwG wird den Begründungserfordernissen dann nicht gerecht, wenn es keine eigenen Feststellungen des VwG zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen enthält, sondern diesbezüglich bloß auf den Verfahrensgang verwiesen wird vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0017), und auch nicht etwa ausdrücklich die behördlichen Feststellungen übernommen wurden. Es ist daher auch nicht ausreichend klar erkennbar, von welchen Feststellungen zu den maßgeblichen Tatsachenfragen das VwG ausging.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/12/0093 E 3. Oktober 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120031.L02