Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 9.9.1959, 1650/58 = VwSlg. Nr. 5035/A).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 9.9.1959, 1650/58 = VwSlg. Nr. 5035/A).