Im Hinblick auf die Gebührenbefreiung nach § 23 BEinstG kommt ein Ersatz der Eingabengebühr (vor dem Verfahren vor dem VwGH) nicht in Betracht.Im Hinblick auf die Gebührenbefreiung nach Paragraph 23, BEinstG kommt ein Ersatz der Eingabengebühr (vor dem Verfahren vor dem VwGH) nicht in Betracht.