Für die Erteilung einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sein können - bietet § 45 Abs. 1 Z 4 VStG keine Grundlage.Für die Erteilung einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG sein können - bietet Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG keine Grundlage.