Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2018/09/0209
Für die Erteilung einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG sein können - bietet Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG keine Grundlage.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090209.L02