Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0209

Rechtssatz

Für die Erteilung einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG sein können - bietet Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG keine Grundlage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090209.L02