Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung (wie die Behörde), darf es vor dem Hintergrund des § 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Behörde (hier: Disziplinarkommission) setzen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung (wie die Behörde), darf es vor dem Hintergrund des Paragraph 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Behörde (hier: Disziplinarkommission) setzen vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).