Bei einer von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung eines Wasserbauvorhabens braucht die Behörde nicht erst das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach §121 WRG 1959 abzuwarten, um gegen eine solche Abweichung vorgehen zu können; vielmehr kommt auch schon im Ausführungsstadium §138 WRG 1959 zur Anwendung (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).