Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2005/07/0175

Rechtssatz

Bei einer von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung eines Wasserbauvorhabens braucht die Behörde nicht erst das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach §121 WRG 1959 abzuwarten, um gegen eine solche Abweichung vorgehen zu können; vielmehr kommt auch schon im Ausführungsstadium §138 WRG 1959 zur Anwendung (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070175.X01