Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0421

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0175 E 23. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung eines Wasserbauvorhabens braucht die Behörde nicht erst das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach §121 WRG 1959 abzuwarten, um gegen eine solche Abweichung vorgehen zu können; vielmehr kommt auch schon im Ausführungsstadium §138 WRG 1959 zur Anwendung (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L03