Verwaltungsgerichtshof
03.10.2018
Ra 2018/07/0421
GRS wie 2005/07/0175 E 23. März 2006 RS 1
Bei einer von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung eines Wasserbauvorhabens braucht die Behörde nicht erst das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach §121 WRG 1959 abzuwarten, um gegen eine solche Abweichung vorgehen zu können; vielmehr kommt auch schon im Ausführungsstadium §138 WRG 1959 zur Anwendung (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L03