Das Krnt FlVfLG 1979 hat das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vor Augen, sodass diese Regelungsziele als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen sind. Die für eine Agrargemeinschaft bestehende Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß zu bewirtschaften, hat keine andere Bedeutung, als dass diese Bewirtschaftung (auch) zweckmäßig sein muss (vgl. VwGH 17.2.2011, 2009/07/0105; 29.10.2015, 2012/07/0183). Diese für den Abschluss von Pachtverträgen auf agrargemeinschaftlichen Flächen relevanten Grundsätze gelten selbstredend auch für die (der Pachtvergabe vorgelagerte) Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen vor dem Hintergrund der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen.Das Krnt FlVfLG 1979 hat das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vor Augen, sodass diese Regelungsziele als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen sind. Die für eine Agrargemeinschaft bestehende Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß zu bewirtschaften, hat keine andere Bedeutung, als dass diese Bewirtschaftung (auch) zweckmäßig sein muss vergleiche VwGH 17.2.2011, 2009/07/0105; 29.10.2015, 2012/07/0183). Diese für den Abschluss von Pachtverträgen auf agrargemeinschaftlichen Flächen relevanten Grundsätze gelten selbstredend auch für die (der Pachtvergabe vorgelagerte) Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen vor dem Hintergrund der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen.