Die im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 vorgebrachte Argumentation, das Vorgehen gegen einen einzelnen Brunnen sei nicht zulässig, weil nur "die Summationswirkung der Sanierung unzähliger gleichartiger Anlagen" an der (ua) vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als problematisch erachteten "Verschwendung" von Wasser im Ausmaß von 360 l/sec steiermarkweit durch artesische Brunnen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, etwas ändern könne, ist nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen darzulegen, erfordert doch - schon bloß logisch betrachtet - die angestrebte Änderung der Gesamtsituation betreffend die artesischen Brunnen in der Steiermark naturgemäß ein Vorgehen gegen jeden einzelnen Brunnen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2010/07/0020; VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037).Die im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 vorgebrachte Argumentation, das Vorgehen gegen einen einzelnen Brunnen sei nicht zulässig, weil nur "die Summationswirkung der Sanierung unzähliger gleichartiger Anlagen" an der (ua) vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als problematisch erachteten "Verschwendung" von Wasser im Ausmaß von 360 l/sec steiermarkweit durch artesische Brunnen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, etwas ändern könne, ist nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen darzulegen, erfordert doch - schon bloß logisch betrachtet - die angestrebte Änderung der Gesamtsituation betreffend die artesischen Brunnen in der Steiermark naturgemäß ein Vorgehen gegen jeden einzelnen Brunnen vergleiche VwGH 28.4.2011, 2010/07/0020; VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037).