Mitbenützungsberechtigten iSd § 19 WRG steht kein Wasserrecht, wohl aber das Recht zu, im Erlöschungsverfahren nach § 29 Abs 3 WRG das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen.Mitbenützungsberechtigten iSd Paragraph 19, WRG steht kein Wasserrecht, wohl aber das Recht zu, im Erlöschungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen.