Die Prüfung, unter welchen Voraussetzungen eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes einer Agrargemeinschaft bzw. deren Stammsitzliegenschaften im Sinn des § 40 Abs. 2 lit. b Tir. FlVfLG 1996 eintritt, ist anhand der konkret in Betracht zu ziehenden Agrargemeinschaft bzw. Stammsitzliegenschaften, somit einzelfallbezogen, vorzunehmen.Die Prüfung, unter welchen Voraussetzungen eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes einer Agrargemeinschaft bzw. deren Stammsitzliegenschaften im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, Tir. FlVfLG 1996 eintritt, ist anhand der konkret in Betracht zu ziehenden Agrargemeinschaft bzw. Stammsitzliegenschaften, somit einzelfallbezogen, vorzunehmen.