Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/07/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0135

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070135.L01

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017070135_20181003L01

Rechtssatz für Ra 2018/18/0491

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0491

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0492

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0135 E 3. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180491.L01

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180491_20190214L01

Rechtssatz für Ra 2018/05/0195

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0195

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0135 E 3. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050195.L00

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2018050195_20190528L01