Verwaltungsgerichtshof
14.02.2019
Ra 2018/18/0491
GRS wie Ra 2017/07/0135 E 3. Oktober 2018 RS 1
Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/18/0492
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180491.L01