Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0016
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 2014 §22 Abs2;
BauO NÖ 2014 §48;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/05/0017
Rechtssatz
Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall gehört nicht zu den in § 48 NÖ BauO 2014 aufgezählten Beeinträchtigungen. Auch mit einem Vorbringen, dass durch eine Veränderung der Höhenlage des Geländes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstücks des Nachbarn geändert würden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 geltend gemacht wird, zumal der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN). Das Revisionsvorbringen mit dem Hinweis auf eine solche Hochwassergefahr ("Hochwassergebiet") stellt somit keine taugliche Einwendung in einem Bauverfahren dar (vgl. dazu auch VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134).Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall gehört nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 2014 aufgezählten Beeinträchtigungen. Auch mit einem Vorbringen, dass durch eine Veränderung der Höhenlage des Geländes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstücks des Nachbarn geändert würden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 geltend gemacht wird, zumal der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN). Das Revisionsvorbringen mit dem Hinweis auf eine solche Hochwassergefahr ("Hochwassergebiet") stellt somit keine taugliche Einwendung in einem Bauverfahren dar vergleiche dazu auch VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L02
Im RIS seit
23.03.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2018050016_20180227L02