Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0016

Rechtssatz

Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall gehört nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 2014 aufgezählten Beeinträchtigungen. Auch mit einem Vorbringen, dass durch eine Veränderung der Höhenlage des Geländes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstücks des Nachbarn geändert würden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 geltend gemacht wird, zumal der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN). Das Revisionsvorbringen mit dem Hinweis auf eine solche Hochwassergefahr ("Hochwassergebiet") stellt somit keine taugliche Einwendung in einem Bauverfahren dar vergleiche dazu auch VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/05/0017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L02