Als Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur eine Person zu verstehen, der zum Zweck der Vertretung, insbesondere vor der Behörde im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit eine Vollmacht erteilt wurde. Der Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens in einer früheren (anderen) Angelegenheit begründet jedoch kein derartiges Bevollmächtigungsverhältnis (vgl. dazu etwa VwGH 26.5.1998, 97/04/0220).Als Bevollmächtigter im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nur eine Person zu verstehen, der zum Zweck der Vertretung, insbesondere vor der Behörde im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit eine Vollmacht erteilt wurde. Der Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens in einer früheren (anderen) Angelegenheit begründet jedoch kein derartiges Bevollmächtigungsverhältnis vergleiche dazu etwa VwGH 26.5.1998, 97/04/0220).