Verwaltungsgerichtshof
13.11.2018
Ra 2018/03/0116
Als Bevollmächtigter im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nur eine Person zu verstehen, der zum Zweck der Vertretung, insbesondere vor der Behörde im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit eine Vollmacht erteilt wurde. Der Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens in einer früheren (anderen) Angelegenheit begründet jedoch kein derartiges Bevollmächtigungsverhältnis vergleiche dazu etwa VwGH 26.5.1998, 97/04/0220).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030116.L01