Die feste Geschäftsverteilung (als zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift) begründet ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 27.11.1964, 658/63, VwSlg. 6505 A). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.9.1996, 96/12/0268).Die feste Geschäftsverteilung (als zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift) begründet ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht vergleiche etwa VwGH (verstärkter Senat) 27.11.1964, 658/63, VwSlg. 6505 A). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.9.1996, 96/12/0268).