Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0049 B 21. November 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Die feste Geschäftsverteilung (als zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift) begründet ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht vergleiche etwa VwGH (verstärkter Senat) 27.11.1964, 658/63, VwSlg. 6505 A). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.9.1996, 96/12/0268).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020006.L04