Angesichts der Wendung in § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988, dass die Freihaltung anzuordnen ist, "wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird", kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben und es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des VwG für unzulässig zu erklären.Angesichts der Wendung in Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988, dass die Freihaltung anzuordnen ist, "wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird", kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben und es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des VwG für unzulässig zu erklären.