Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18973 A/2014
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2014/07/0052
Entscheidungsdatum
20.11.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwGVG 2014 §24 Abs5;
VwRallg;
Rechtssatz
Die revisionswerbenden Parteien haben die Einvernahme von Zeugen beantragt. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem VwG zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde (vgl. E 19. März 2013, 2012/21/0120; E 26. Juni 2013, 2012/22/0082).Die revisionswerbenden Parteien haben die Einvernahme von Zeugen beantragt. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem VwG zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde vergleiche E 19. März 2013, 2012/21/0120; E 26. Juni 2013, 2012/22/0082).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070052.L04
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014070052_20141120L04