Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0052

Rechtssatz

Die revisionswerbenden Parteien haben die Einvernahme von Zeugen beantragt. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem VwG zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde vergleiche E 19. März 2013, 2012/21/0120; E 26. Juni 2013, 2012/22/0082).