Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. E 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).Fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage vergleiche E 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).