Die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH 3.12.2013, B 1573/2012).Die Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, VersammlungsG 1953 (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit vergleiche VfGH 3.12.2013, B 1573 aus 2012,).