Die Übertretung des § 2 Abs. 1 VersammlungsG 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).Die Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, VersammlungsG 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).