Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/18/0117
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 2
Stammrechtssatz
Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146).Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180117.L01
Im RIS seit
19.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2017180117_20170620L01