Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ra 2015/08/0178
Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080178.L02