Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2017/18/0433
Entscheidungsdatum
02.05.2018
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art11 litb
32013R0604 Dublin-III Art2 litg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0068 E 5. Dezember 2017 RS 1
Stammrechtssatz
Art. 11 lit. b Dublin III-VO spricht einleitend von "Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern". Die Mitbeteiligten stehen jedoch in keinem solchen Verhältnis zueinander. Mangels Obsorgeberechtigung des Erstmitbeteiligten für seinen minderjährigen Bruder sind sie nicht Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 lit. g Dublin III-VO (insbesondere 3. Teilstrich). Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 11 Dublin III-VO, wonach "mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, liegt ausgehend von der Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten demnach nicht vor.Artikel 11, Litera b, Dublin III-VO spricht einleitend von "Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern". Die Mitbeteiligten stehen jedoch in keinem solchen Verhältnis zueinander. Mangels Obsorgeberechtigung des Erstmitbeteiligten für seinen minderjährigen Bruder sind sie nicht Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO (insbesondere 3. Teilstrich). Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 11, Dublin III-VO, wonach "mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, liegt ausgehend von der Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten demnach nicht vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L07
Im RIS seit
26.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2017180433_20180502L05