Verwaltungsgerichtshof
05.12.2017
Ra 2017/01/0068
Artikel 11, Litera b, Dublin III-VO spricht einleitend von "Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern". Die Mitbeteiligten stehen jedoch in keinem solchen Verhältnis zueinander. Mangels Obsorgeberechtigung des Erstmitbeteiligten für seinen minderjährigen Bruder sind sie nicht Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO (insbesondere 3. Teilstrich). Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 11, Dublin III-VO, wonach "mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, liegt ausgehend von der Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten demnach nicht vor.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010068.L01.1