Eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung setzt die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraus (vgl. z.B. VwGH 11.9.2017, Ro 2017/17/0019, 0020). Maßgebend dafür sind nur subjektiv-öffentliche Rechte (vgl. VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts berufen (vgl. z.B. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0591).Eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung setzt die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraus vergleiche z.B. VwGH 11.9.2017, Ro 2017/17/0019, 0020). Maßgebend dafür sind nur subjektiv-öffentliche Rechte vergleiche VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts berufen vergleiche z.B. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0591).