Ob im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten eine Person wegen einer Übertretung des § 52 Abs 1 GSpG bestraft wurde bzw werden wird, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, nicht entscheidungswesentlich (vgl zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Es reicht, dass der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß § 52 Abs 1 GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß § 54 GSpG, welche keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war (VwGH vom 30. Juni 2017, Ra 2016/17/0271, mwN).Ob im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten eine Person wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestraft wurde bzw werden wird, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, nicht entscheidungswesentlich vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Es reicht, dass der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG, welche keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war (VwGH vom 30. Juni 2017, Ra 2016/17/0271, mwN).