Eine allenfalls kurzfristig rückwirkend erfolgte genehmigende Abzeichnung monatlich erstellter Dienstpläne - zu Beginn des Monats anstatt vor Beginn des Monats - wäre nicht jedenfalls schädlich. Eine am Monatsende nachträglich erfolgte Abzeichnung bereits erbrachter Mehrdienstleistungen, die zudem nur die Verrechnung derselben betrifft, ist inhaltlich nicht als eine im Sinn des Erkenntnisses vom 4. September 2012, 2012/12/0067, erfolgte schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen und somit nicht als Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 2 NÖ GdBDO 1976 zu werten (vgl. VwGH 29.6.1994, 93/12/0312).Eine allenfalls kurzfristig rückwirkend erfolgte genehmigende Abzeichnung monatlich erstellter Dienstpläne - zu Beginn des Monats anstatt vor Beginn des Monats - wäre nicht jedenfalls schädlich. Eine am Monatsende nachträglich erfolgte Abzeichnung bereits erbrachter Mehrdienstleistungen, die zudem nur die Verrechnung derselben betrifft, ist inhaltlich nicht als eine im Sinn des Erkenntnisses vom 4. September 2012, 2012/12/0067, erfolgte schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen und somit nicht als Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GdBDO 1976 zu werten vergleiche VwGH 29.6.1994, 93/12/0312).