Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/11/0280
Entscheidungsdatum
26.07.2018
Index
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
GVG Stmk 1993 §53;
VwRallg;
Rechtssatz
Die nachstehend zitierten Erläuterungen (XII. GPStLT EZ 422; SeiteDie nachstehend zitierten Erläuterungen (römisch zwölf. GPStLT EZ 422; Seite
29) zur Stammfassung des (seither unverändert gebliebenen) § 53 Stmk GVG 1993 bestätigen, dass mit dieser Bestimmung die - abschließende - Regelung der Parteistellung intendiert war (zum Verständnis der Erläuterungen sei hier angemerkt, dass gemäß dem damaligen § 11 Stmk GVG die Eigentumsübertragung an ungeeignete Erwerber im Falle der Interessensbekundung durch geeignete Interessenten nicht zuzulassen war): "Abs. 1: Diese Bestimmung stellt klar, daß bloße Interessenten an einem Vertragsgegenstand keine Parteistellung und somit auch kein Berufungsrecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren haben sollen."29) zur Stammfassung des (seither unverändert gebliebenen) Paragraph 53, Stmk GVG 1993 bestätigen, dass mit dieser Bestimmung die - abschließende - Regelung der Parteistellung intendiert war (zum Verständnis der Erläuterungen sei hier angemerkt, dass gemäß dem damaligen Paragraph 11, Stmk GVG die Eigentumsübertragung an ungeeignete Erwerber im Falle der Interessensbekundung durch geeignete Interessenten nicht zuzulassen war): "Abs. 1: Diese Bestimmung stellt klar, daß bloße Interessenten an einem Vertragsgegenstand keine Parteistellung und somit auch kein Berufungsrecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren haben sollen."
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110280.L03
Im RIS seit
21.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2017110280_20180726L03