Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ra 2017/11/0280
Die nachstehend zitierten Erläuterungen (römisch zwölf. GPStLT EZ 422; Seite
29) zur Stammfassung des (seither unverändert gebliebenen) Paragraph 53, Stmk GVG 1993 bestätigen, dass mit dieser Bestimmung die - abschließende - Regelung der Parteistellung intendiert war (zum Verständnis der Erläuterungen sei hier angemerkt, dass gemäß dem damaligen Paragraph 11, Stmk GVG die Eigentumsübertragung an ungeeignete Erwerber im Falle der Interessensbekundung durch geeignete Interessenten nicht zuzulassen war): "Abs. 1: Diese Bestimmung stellt klar, daß bloße Interessenten an einem Vertragsgegenstand keine Parteistellung und somit auch kein Berufungsrecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren haben sollen."
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110280.L03