Kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht verletzt sein, ist die Revision schon aus diesem Grund (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu ihrer Zulässigkeit erforderlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen) zurückzuweisen.Kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht verletzt sein, ist die Revision schon aus diesem Grund (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu ihrer Zulässigkeit erforderlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen) zurückzuweisen.