Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/10/0203
Entscheidungsdatum
24.04.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt (vgl. VwGH 24.9.2014. Ra 2014/03/0023).Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt vergleiche VwGH 24.9.2014. Ra 2014/03/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01
Im RIS seit
21.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2017100203_20180424L02