Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2024/08/0078
Entscheidungsdatum
29.08.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 5 (hier: Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe.)
Stammrechtssatz
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L02
Im RIS seit
24.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2024080078_20240829L02