Verwaltungsgerichtshof
27.04.2020
Ra 2020/08/0030
GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 5
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080030.L03