Gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz Krnt BauO 1996 gelten bei Abänderung einer Baubewilligung "die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß". Dies bedeutet im vorliegenden Fall die (sinngemäße) Anwendbarkeit der in § 23, insbesondere dessen Abs. 4, leg. cit. normierten Regelung über die Parteistellung auch im Änderungsverfahren. Dass die verwiesene Norm keinen (zusätzlichen) Hinweis auf die Verweisungsbestimmung enthält, entspricht dieser Gesetzestechnik. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. den B vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Es wäre im Übrigen auch nicht einsichtig (und verfassungsrechtlich bedenklich), wollte man annehmen, dass die Einwendungsmöglichkeiten des Nachbarn im Änderungsverfahren weiter wären als im Ausgangsverfahren.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz Krnt BauO 1996 gelten bei Abänderung einer Baubewilligung "die Bestimmungen der Paragraphen 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß". Dies bedeutet im vorliegenden Fall die (sinngemäße) Anwendbarkeit der in Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4,, leg. cit. normierten Regelung über die Parteistellung auch im Änderungsverfahren. Dass die verwiesene Norm keinen (zusätzlichen) Hinweis auf die Verweisungsbestimmung enthält, entspricht dieser Gesetzestechnik. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche den B vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Es wäre im Übrigen auch nicht einsichtig (und verfassungsrechtlich bedenklich), wollte man annehmen, dass die Einwendungsmöglichkeiten des Nachbarn im Änderungsverfahren weiter wären als im Ausgangsverfahren.