Bei der Unterlassung, Zeiten auf der Fahrerkarte einzutragen, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, handelt es sich um Dauerdelikte (vgl. VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0044).Bei der Unterlassung, Zeiten auf der Fahrerkarte einzutragen, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, handelt es sich um Dauerdelikte vergleiche VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0044).