Eine Maßnahme - hier die Verweigerung der Annahme eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels -, die sich auf eine Angelegenheit nach dem NAG 2005 stützt, ist in mittelbarer Bundesverwaltung (vgl. Art. 102 Abs. 2 B-VG) vom zuständigen Landeshauptmann zu vollziehen. Die sachliche Zuständigkeit des VwG ergibt sich somit aus Art. 131 Abs. 1 iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Eine Maßnahme - hier die Verweigerung der Annahme eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels -, die sich auf eine Angelegenheit nach dem NAG 2005 stützt, ist in mittelbarer Bundesverwaltung vergleiche Artikel 102, Absatz 2, B-VG) vom zuständigen Landeshauptmann zu vollziehen. Die sachliche Zuständigkeit des VwG ergibt sich somit aus Artikel 131, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.