Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/22/0007

Rechtssatz

Eine Maßnahme - hier die Verweigerung der Annahme eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels -, die sich auf eine Angelegenheit nach dem NAG 2005 stützt, ist in mittelbarer Bundesverwaltung vergleiche Artikel 102, Absatz 2, B-VG) vom zuständigen Landeshauptmann zu vollziehen. Die sachliche Zuständigkeit des VwG ergibt sich somit aus Artikel 131, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.