Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/21/0065
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AVG §57BFA-VG 2014 §21 Abs7
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24 Abs4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 4
Stammrechtssatz
Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L03
Im RIS seit
07.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2017210065_20170629L03