Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2017/21/0065
GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 4
Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L03