Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L03